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Der Andere Theil zum Schau-Platz der Mühlen-Bau-Kunst, Oder Kern des Mühlen-Rechts ; Bestehet in Allerhand im Heiligen Römischen Reich und andern Ländern eingeführten Mühl-Ordnungen und Befehligen, zusamt demjenigen, was bey Mühlen-Sachen, sonderlich in Chur-Sächsischen Landen und sonsten Rechtens ist, Nach Anleitung einer, von dem ehemalig-berühmten JCto, Herrn D. Jacob Born, ... gehaltenen Dissertation über gesagte Materie, welche aber anjetzo ins Teutsche übersetzet, durch Anmerckungen ... erläutert, ... daß selbiger nicht minder als der Erste Theil, beym Cammeral- und Policey-Wesen, auch von allen Juristen und Mühlen-Besitzern mit besondern Nutzen gebrauchet werden kan. Nebst absonderlichen Real-Register, in: Theatrum Machinarum Molarium, Oder Schau-Platz der Mühlen-Bau-Kunst |
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